LAG Hamm stoppt “AGG-Hopping 2.0”

Was schon aus Zeiten der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bekannt war, versuchte ein Student des Wirtschaftsrechts nun erneut. Das LAG Hamm stoppte nun sein Geschäftsmodell.
In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
07.03.2024 10:44 Uhr
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LAG Hamm stoppt “AGG-Hopping 2.0”

 

Ein Fernstudent des Wirtschaftsrechts versuchte einem Modell nachzugehen, das schon bei Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („AGG“) für Furore gesorgt hatte. Er suchte nämlich bundesweit konkret nach Stellenanzeigen, nach denen „eine Büromitarbeiterin“ oder „eine Sekretärin“ gesucht wurde. Wenn er dann, als Mann, eine ablehnende Entscheidung erhielt, stellte er Ansprüche auf Entschädigung aufgrund von vorgetragener Geschlechterdiskriminierung und klagte diese bei Nichterfüllung vor diversen Arbeitsgerichten ein. Nun hatte das Landesarbeitsgericht Hamm über eine dahingehende Forderung in zweiter Instanz zu entscheiden.

 

Was war konkret passiert?

Der Kläger, ein ausgebildeter Industriekaufmann, der 1994 geboren wurde, bewarb sich 2023 auf eine ausgeschriebene Stelle zur „Sekretärin“ über eine Internetplattform. Das suchende Unternehmen meldete sich daraufhin bei ihm nicht zurück. Der Kläger wurde auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Fortgang wurde die Stellenanzeige gelöscht, da die Stelle mit einer Frau besetzt worden war.

Im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund forderte der Kläger eine Entschädigungszahlung nach den Vorgaben des AGG aufgrund Geschlechterdiskriminierung, die sodann in erster Instanz abgewiesen wurde.

 

Nun entschied das LAG Hamm in zweiter Instanz

Zu Recht, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm nun auch in zweiter Instanz (Urteil vom 05.12.2023, Az. 6 Sa 896/23). Das Vorbringen des Klägers sei nach Würdigung der Gesamtumstände rechtmissbräuchlich, da der Kläger auch schon vor diesem Verfahren diverse Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen angestrengt hatte, so das LAG. Dabei ging der Kläger auch immer nach ähnlichen Mustern vor und fragte im Zuge seines Bewerbungsschreibens, ob denn tatsächlich ausschließlich weibliche Mitarbeiter bei der Stelle besetzt werden sollten. Das Verhalten sei systematisch und zielgerichtet gewesen, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen, so das Gericht. Zumindest in diesem Verfahren blieb der Kläger nun erfolglos.

 

Noch kein Ende in dieser Sache…

Das Verfahren wird nun in dritter Instanz vom BAG zu entscheiden sein. Revision hat der Kläger bereits eingelegt.

Für Arbeitgeber lassen sich solche Streitigkeiten im Kern vermeiden, sofern die Stellenausschreibungen vor Veröffentlichung auf etwaige Diskriminierungsmerkmale geprüft werden.

Fazit: Arbeitgeber sollten bei der Formulierung von Stellenanzeigen besonders darauf achten, Diskriminierungsmerkmale zu vermeiden.