Besonderheiten und Ansprüche im Minijob

Keine Entgeltfortzahlung und kein Urlaub? Die größten Irrtümer über Minijobs.
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11.10.2023 16:07 Uhr
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Besonderheiten und Ansprüche im Minijob

Egal ob Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, nach Elternzeit oder anderer Pause erst einmal mit wenigen Wochenstunden wieder einsteigen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten: Ein Minijob bietet einige Vorteile und ist gleichzeitig gar nicht so unterschiedlich zu anderen Arbeitsverhältnissen wie oft gedacht. Hierauf müssen Sie achten, wenn Sie in eine geringfügige Beschäftigung starten:

Ein „ganz normales“ Arbeitsverhältnis

Auch ein Minijob ist erst einmal einfach ein Arbeitsverhältnis. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Bezahlung an Feiertagen wie alle anderen Beschäftigten auch. Es ist also nicht zulässig, dass Sie nur für die Zeit bezahlt werden, die Sie auch tatsächlich gearbeitet haben – auch wenn es immer noch manchmal so passiert. Die gesetzlichen Mindestanforderungen in diesen Punkten müssen auch bei geringfügig Beschäftigten gewährleistet sein. Zwar sind Minijobber nicht selten auf Abruf tätig und springen ein, wenn es eng wird. Auch das geschieht aber nicht im rechtsfreien Raum, sondern nach den Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und auch für den Fall der Kündigung gelten die gleichen Regelungen wie sonst auch.

Den wirklichen Unterschied macht also die Art der Abrechnung – mit besonderen Regelungen für Lohnsteuer und Rentenversicherung.

Sonderfall Sonderzahlung

Wenn Sie eine Sonderzahlung aushandeln oder Ihnen diese zusteht, zum Beispiel weil ein Tarifvertrag direkte Geltung hat, braucht es eine besondere Regelung hierzu. Weil die Grenze für die geringfügige Beschäftigung nur im unvorhersehbaren Ausnahmefall überschritten werden darf, sollte eine Sonderzahlung direkt laufend anteilig berücksichtigt werden. Das gilt es im Blick zu haben, wenn Sie über Ihr Gehalt und die zu leistenden Stunden verhandeln.

Wie immer: Auch ohne Schriftformerfordernis gern schriftlich

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist deshalb auch dann ratsam, wenn Sie einen Minijob suchen. Und auf eine schriftliche Übersicht der wesentlichen Vertragsbedingungen haben Sie sowieso auch in diesem Fall einen Anspruch nach dem Nachweisgesetz.

Fazit: Ein Minijob ist ein echtes Arbeitsverhältnis den Rechten und Pflichten, die auch sonst für Angestellte gelten. Auch als Aushilfe oder Springer sind Sie durch die arbeitsrechtlichen Regelungen genauso geschützt wie Beschäftigte mit mehr Wochenstunden und einem höheren Gehalt.