Schriftform von Arbeitsverträgen – Vorsicht bei befristeten Verträgen

Der Gesetzgeber geht im Grundsatz davon aus, dass befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme, unbefristete Arbeitsverhältnisse hingegen der Regelfall sein sollen. Die Hürden der wirksamen Vereinbarung der Befristungsabrede liegen damit sehr hoch.
In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
11.10.2023 16:55 Uhr
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Schriftform von Arbeitsverträgen – Vorsicht bei befristeten Verträgen

Ein Arbeitsverhältnis wird begründet durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Grundsätzlich gilt, dass kein Schriftformerfordernis zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses eingehalten werden muss. Der Vertragsschluss kann daher grundsätzlich auch per Handschlag erfolgen. Auch das Nachweisgesetz führt an dieser Stelle zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fordert dieses die Verschriftlichung von bestimmten Konditionen, die im Arbeitsverhältnis gelten sollen. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses an sich kann trotzdem nach wie vor formfrei erfolgen.

Etwas Anderes gilt jedoch für befristete Arbeitsverhältnisse: Die Befristungsabrede, also die Vereinbarung darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichung eines Datums, eines Zweckes oder eines Sachgrundes enden soll, kann nur wirksam vereinbart werden, wenn das Schriftformerfordernis eingehalten wird, § 14 Abs. 4 TzBfG.

Was bedeutet Schriftform an dieser Stelle?

Sofern die Vertragsparteien eine kalendermäßige Befristung vereinbaren möchten, das Arbeitsverhältnis also mit Ablauf eines bestimmten Datums enden soll, so muss der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses schriftlich fixiert werden. Wenn die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis an die Erreichung eines Zwecks bzw. an die Erfüllung eines Sachgrundes knüpfen möchten, so muss dies hier anstelle der Zeitangabe schriftlich vereinbart werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrung der Schriftform richten sich nach § 126 BGB. Hiernach müssen im Grundsatz sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber auf ein und derselben Urkunde die eigenhändige Unterzeichnung vornehmen. Von beiden Parteien hat die Namensunterschrift so zu erfolgen, dass die Identität des Unterzeichners individuell erkennbar ist. Paraphen oder bloße Kürzel erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Wenn das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wird, so ist die Befristungsabrede im Zweifelsfall unwirksam, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes angesehen werden muss.

Elektronische Form nicht ausgeschlossen

Im Befristungsrecht ist die elektronische Form als Ersatz der Schriftform grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in der Praxis jedoch der Ausnahmefall. Die elektronische Form gem. § 126a BGB kann nämlich nur erfüllt werden, wenn die Befristungsabrede von beiden Vertragsparteien mit jeweils qualifizierten elektronischen Signaturen versehen wird.

Fazit: Die Erfüllung des Schriftformerfordernisses birgt einige Tücken. Vor Vertragsbeginn muss die Befristungsabrede zwingend von beiden Parteien unterzeichnet werden. Sollte zunächst die Tätigkeit aufgenommen werden und erst nach Beginn die Unterzeichnung von beiden Parteien erfolgen, entspricht auch dies keiner wirksamen Schriftform.