Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub

Geringfügige Beschäftigte, sog. „Minijobber“, gelten arbeitsrechtlich als reguläre Arbeitnehmer. Dies bedeutet auch, dass sie auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz haben.

In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
05.04.2023 13:04 Uhr
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Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub

Der klassische Fall in der Apotheke: Der Apothekeninhaber stellt einen Botenfahrer auf geringfügiger Basis ein, der nach Eintritt in die Regelaltersrente festgestellt hatte, dass ihm der Kontakt zu Menschen fehlt und er sich gerne etwas zur Rente hinzuverdienen will. Der Botenfahrer wird auf geringfügiger Basis mit 520,-- € im Monat beschäftigt. Beiden Arbeitsvertragsparteien ist viel daran gelegen, dass tatsächlich Medikamente ausgefahren werden und nicht noch Zeiten durch die Beanspruchung von Urlaubstagen entfallen…

Vorsicht! Auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Auch dann, wenn zwischen den Parteien kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder vielleicht ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, der allerdings keine Urlaubsklausel vorsieht, besteht der Anspruch auf Urlaub nach den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt dieser jährlich mindestens 24 Werktage, bei reduzierten Wochenarbeitstagen entsprechend weniger.

Bislang war das Risiko für Arbeitgeber insofern überschaubar, als das jedenfalls rückwirkend Urlaubsansprüche nicht länger als drei Jahre bis zur regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung geltend gemacht werden konnten. Nun entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20) dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich nur verfallen und auch verjähren kann, wenn der Arbeitnehmer über den drohenden Urlaubsverfall rechtzeitig informiert wurde und die Möglichkeit erhielt, den Urlaub tatsächlich in natura zu nehmen. Erst ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Mitteilung über den noch offenstehenden Urlaub und dessen drohenden Verfall beginnt die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung zu laufen.

Sofern Arbeitgeber daher in der Vergangenheit weder gegenüber Mitarbeitern Urlaub in natura gewährt haben, noch über den drohenden Verfall einen entsprechenden Hinweis erteilt haben, laufen Sie auf Basis der neuesten Rechtsprechung massiv Gefahr, dass Ansprüche auf Beanspruchung von Urlaub in natura oder auf Abgeltung nach beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

Fazit: Auch wenn keine Regelung zum Urlaub im Vertrag geregelt ist oder schon gar kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart wurde, hat der Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.