Arbeitsverbot durch Krankschreibung

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitserklärung ist keinem Arbeitsverbot gleichgestellt, sondern lediglich eine ärztliche Prognoseerklärung.

In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
09.05.2023 09:13 Uhr
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Arbeitsverbot durch Krankschreibung?

Ein Fall aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt. Er sucht seinen Arzt auf, der ihn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für eine Woche bescheinigt. Nun fühlt sich der Arbeitnehmer allerdings bereits nach drei Tagen wieder arbeitsfähig. Darf der Arbeitgeber ihn dann trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschäftigen?

Zur Beantwortung dieses Sachverhaltes kommt es auf den Wert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es nicht um eine Bescheinigung, die einem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen ist. Vielmehr ist sie die Bescheinigung darüber, dass eine Krankheit vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und eine Prognose enthält, wie lange diese Krankheit voraussichtlich auch noch weiterhin zur Arbeitsunfähigkeit führen wird.

Sofern sich der Arbeitnehmer dazu in der Lage sieht, der Beschäftigung wieder nachzukommen, so kann er auch während des eigentlich als arbeitsunfähig ausgewiesenen Zeitraums, der Tätigkeit nachkommen. In diesem Fall ist es dann auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich die Genesung ärztlich bescheinigen lässt. Eine „Gesundschreibung“ ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Sollte der Arbeitgeber allerdings Anhaltspunkte dafür sehen, dass die Genesung tatsächlich noch nicht eingetreten ist, kann es sich anbieten, die Arbeits(un)fähigkeit durch einen Arzt überprüfen zu lassen.

Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Genesung des Arbeitnehmers hat, weil er von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgehend, Gefahren für Kollegen und/oder Kunden sieht, ist er berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach Hause zu schicken.


Fazit: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachkommen darf. Bei vorab eintretender Genesung und damit vorliegender Arbeitsfähigkeit, kann er auch während des ärztlich prognostizierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums arbeiten.