Neues aus der Vergütung: Krypto eine Möglichkeit
Ist es möglich, das Arbeitsentgelt in Form von Kryptowerten an den Arbeitnehmer zu leisten? Damit hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen und entschied richtungsweisend (BAG, Urteil vom 16.04.2025, Aktenzeichen 10 AZR 80/24).
Welcher Sachverhalt ging dem Urteil voraus?
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die laut arbeitsvertraglicher Vereinbarung einen festgelegten Bruttobetrag als monatliche Vergütung erhalten sollte. Zudem wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass bestimmte Geschäftsabschlüsse mittels Provision vergütet werden sollten. Diese Provision sollte sodann in Euro ermittelt werden und zum jeweiligen Letzten des Folgemonats zum aktuellen Wechselkurs in Ether erfüllt werden. Bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gab es jedoch weder einer Abrechnung noch eine Übertragung der Kryptowerte gegenüber der Arbeitnehmerin. Mit dem Beendigungsdatum gab es eine Abrechnung und Auszahlung, allerdings in Euro
Unter Verrechnung dieses Betrages klagte die Klägerin nun auf offenstehende Provisionen in Höhe von 19,194 ETH. Die Beklagte entgegnete dem, dass Provisionsforderungen durch die Auszahlung des Eurobetrages erfüllt seien. Unter Verweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 107 Abs. 1 GewO dürfte schon gar keine Auszahlung und Abrechnung in Kryptowerten erfolgen, so der Vortrag der Beklagten.
Wie steht es um die rechtliche Einordnung?
Ebenso wie die Vorinstanzen sprach auch das Bundesarbeitsgericht der Klägerin die Ansprüche auf Kryptowerte zumindest dem Grunde nach zu. Die gesetzliche Regelung des § 107 Abs. 1 BGB spreche zwar davon, dass „das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist“. Liest man weiter in Absatz 2, so darf eine Leistung in Sachbezügen jedenfalls erfolgen, solange dies im Interesse des Arbeitnehmers steht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auszahlung in Sachbezügen jedenfalls nur in Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts erfolgen kann. Zumindest der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer in Euro ausgezahlt werden.
Eine Vereinbarung über die Berechnung und Auszahlung in Kryptowerten müsse hier als Sachbezug gelten, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung. Gleichzeitig verwies das Bundesarbeitsgericht den hier konkreten Fall an die Berufungsinstanz des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, zurück, da hier noch Fragen hinsichtlich der Berechnung von pfändbaren Anteilen offen geblieben waren.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass Kryptowerte nicht als Geld, sondern als Sachbezug zu gelten haben, für welche gilt, dass zumindest der unpfändbare Entgeltbetrag jedenfalls in Euro abgerechnet und ausgezahlt werden muss. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann jedoch auch eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden, nach der eine teilweise Entgeltabrechnung und -auszahlung in Kryptowerten erfolgen kann. Selbstverständlich sind hierbei die Grenzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten, um eine wirksame Klausel zu erschaffen. Die Hürden dieser Umsetzung dürften aber außerhalb des Arbeitsrechts liegen. Neben steuerlichen Themen, dürfte auch die tatsächliche Abrechnung herausfordernd werden.
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