Was war passiert?
„AU-Schein ohne Gespräch“ oder „AU-Schein mit Gespräch“ so warb ein Internetanbieter auf seiner Website, während die erste Alternative mit einem Sternchen versehen weiter beschrieb: „Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insbesondere wenn er misstrauisch ist. Schreib ihm z.B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu drei Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt.“
Der Kläger, der seit sechs Jahren im Betrieb als angestellter IT-Consultant beschäftigt war, entschied sich für die kostengünstigere Variante ohne Arztkontakt. Den Fragebogen auf der Website hatte er ausgefüllt, bis er eine AU erhielt. Weitestgehend entsprach die AU-Bescheinigung der Vorgabe des Musters 1b der Kassenärztlichen Vereinigung mit der besonderen Angabe „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen bis…“. Anstelle einer Arztunterschrift und Vertragsarztstempels fand sich die Angebe „Privatarzt per Telemedizin WhatsApp: (…), E-Mail: (…) Der Kläger lud die Bescheinigung auf die Plattform des Arbeitgebers hoch, was mit „Approved“ zunächst bestätigt wurde. Fünf Tage später nahm er die Tätigkeit wieder auf. Knapp zwei Wochen darauf kam es zu internen betrieblichen Ermittlungen aufgrund des Verdachts, dass die Bescheinigung gefälscht sein könne. Als der Arbeitnehmer hierüber informiert wurde und er den arbeitgeberseitigen Plan ablehnte, die AU-Tage als Urlaubstage zu behandeln, unter Rückzahlung der Entgeltfortzahlung, kündigte die Beklagte ihm schließlich fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin.
Der Weg der Kündigungsschutzklage
Hiergegen legte der Kläger Kündigungsschutzklage ein, die in erster Instanz vor dem ArbG Dortmund auch stattgegeben wurde. Das erstinstanzliche Gericht urteilte, dass der für eine fristlose Kündigung erforderliche „wichtige Grund“ nicht gegeben sei. Zwar sei die Beklagte durch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Irre geführt worden, hierauf hätte jedoch mit einer Abmahnung als milderes Mittel reagiert werden müssen. Auch der Vorwurf hinsichtlich des Erschleichens von Entgeltfortzahlung könne hier vorliegend keine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die zweite Instanz
Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein, mit Erfolg. Das LAG (LAG Hamm 14 SLa 145/25, Urteil vom 05.09.2025) erkannte den wichtigen Grund der fristlosen Kündigung an. Der Kläger habe bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Kontakt zu einem Arzt gegeben. Aufgrund der kostenpflichtigen Ausstellung der Bescheinigung habe der Kläger wissen müssen, dass die Bescheinigung nicht nach den allgemeinen medizinischen Grundregeln zustande kommen wird.
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