Kündigungsschutz und Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18.06.2026, Aktenzeichen 2 AZR 213/25, zu entscheiden gehabt, wie sich die Beanspruchung von mehreren Abschnitten der Elternzeit auf den Kündigungsschutz auswirkt. Auch wenn ein Arbeitnehmer in nur einem Schreiben gegenüber seines Arbeitgebers mehrere Elternzeitabschnitte begehrt, so entsteht vor jedem einzelnen Abschnitt der Anspruch auf Sonderkündigungsschutz, so urteilte nun das BAG.
16.07.2026 13:33 Uhr
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Der Entscheidung ging folgender Sachverhalt voraus

Zum 01.07.2024 trat der Kläger seine neue Arbeitsstelle an. Nur wenige Wochen später, mit Datum des 23.07.2024 erklärte er gegenüber dem Beklagten, dass er Elternzeit beanspruchen werde. Insgesamt führte der Kläger vier Elternzeitabschnitte in dem Schreiben an seinen Arbeitgeber auf. Für den zweiten Abschnitt beantragte der Kläger außerdem Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Kurz darauf, bestätigte der Beklagte mit Datum des 01.08.2026 die Elternzeit und erklärte außerdem seine Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung im zweiten Elternzeitabschnitt. Nur wenige Wochen später kam es zum Ausspruch der Kündigung durch den Beklagten. Datiert wurde das Kündigungsschreiben vom 09.10.2024, die Beendigung sollte zum 31.10.2024 erfolgen. Gegen diese Kündigung klagte der Kläger. Er wandte hiergeben vor allem ein, dass für ihn der besondere Kündigungsschutz aus dem Bundeselterngeld- und -Elternzeitgesetz gelte. Immerhin habe er einen Abschnitt der Elternzeit für den Zeitraum ab dem 11. November 2024 vorgesehen. Damit obsiegte er zunächst in den ersten beiden Instanzen vor dem Arbeitsgericht Münster, dem Landesarbeitsgericht Hamm und nun zuletzt in dritter Instanz auch vor dem BAG.

 

Das BAG führt aus

Für Arbeitnehmer, die Elternzeitbegehren gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen, gilt gesetzlich begründet ein besonderer Schutz vor Kündigungen, § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG. Hierfür gilt eine gesetzlich vorgesehene Vorwirkung: Ist das Kind, für welches Elternzeit beansprucht wird, noch nicht älter als drei Jahre, so greift der besondere Kündigungsschutz frühstens acht Woche vor Beginn der Elternzeit.

Dass sich im hier vorliegenden Fall der Kläger noch in der Probezeit befand und vor allem in diesen ersten sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, hatte hier keine Auswirkungen. Vielmehr schlug der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG hier durch. Der Arbeitnehmer konnte sich trotz dessen, dass er nur wenige Wochen bzw. Monate im Arbeitsverhältnis stand, auf diesen besonderen Kündigungsschutz stützen.

Sofern ein Arbeitnehmer für mehrere Abschnitte Elternzeit anzeigt, so gilt der besondere Kündigungsschutz jeweils entsprechend vor jedem Abschnitt.

 

Allgemein gilt

Elternteilen ist es möglich, Elternzeiten für mehrere Abschnitte zu nehmen, insgesamt wird jedem Elternteil gesetzlich ein Anspruch von drei Jahren zugestanden. Losgelöst davon gelten die Regelungen zum Elterngeld außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich in der Praxis sehr genau zu prüfen, ob Sonderkündigungstatbestände greifen, bevor eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen wird.

 

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