Krank im Urlaub oder beim Überstundenabbau

Urlaub und Überstundenabbau sollen freie Zeiten für den Arbeitnehmer schaffen. Doch was passiert, wenn Beschäftigte genau innerhalb dieser Zeiten arbeitsunfähig erkranken? Eine einheitliche Antwort sieht das Arbeitsrecht hierfür nicht vor.
10.09.2026 13:29 Uhr
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Krank im Urlaub: Die Urlaubstage gehen nicht verloren

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Erholungsurlaubs arbeitsunfähig, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht verbraucht mit der Folge, dass der Arbeitnehmer sie zu einem späteren Zeitpunkt verwenden kann.

Der Hintergrund: Urlaub soll der Erholung dienen. Dieser Zweck kann bei gleichlautender Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden.

Wichtig: Es genügt nicht, sich nur unwohl zu fühlen. Erforderlich ist grundsätzlich eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbetisunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
 

Darf man trotz Krankschreibung verreisen?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein generelles Reiseverbot. Entscheidend ist immer, ob die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist. Bei einer Atemwegserkrankung kann ein ruhiger Aufenthalt am Meer oder in den Bergen beispielsweise förderlich sein. Eine Fernreise, sportliche Aktivitäten trotz Verletzung oder eine Partyreise dürften in der Regel nicht heilungsförderlich sein. Hier geht der Arbeitnehmer das Risiko einer Vertragspflichtverletzung ein, wenn er dennoch die Reise antritt.

Wer den Heilungsverlauf erkennbar gefährdet oder verzögert, verletzt möglicherweise arbeitsvertragliche Pflichten. Je nach Einzelfall können eine Abmahnung und bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten auch eine Kündigung in Betracht kommen. Arbeitgeber sollten dabei sorgfältig prüfen: Nicht jede Reise während einer Arbeitsunfähigkeit ist automatisch genesungswidrig.
 

„Kind krank“ im Urlaub

Erkrankt das Kind während des Urlaubs und benötigt Betreuung, ist das für Eltern häufig besonders belastend. Urlaubstage werden dadurch jedoch grundsätzlich nicht wieder gutgeschrieben. Nur dann, wenn auch der betreuende Elternteil selbst erkrankt, ändert sich dies.
 

Krank während des Überstundenabbau

Losgelöst von den Rechtsfolgen bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs gelten andere Auswirkungen, wenn der Arbeitnehmer während seines Überstundenabbaus erkrankt. Eine Arbeitsunfähigkeit während eines vereinbarten Freizeitausgleichs führt nicht automatisch dazu, dass die abgebauten Stunden wieder auf dem Arbeitszeitkonto erscheinen. Sofern keine ausdrückliche Regelung hierzu im Arbeitsvertrag getroffen ist, so gilt der Überstundenabbau als erfolgt, auch wenn parallel eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Urteil vom 23.02.2022, Aktenzeichen 10 AZR 99/21, dass Überstunden, die durch Freizeitausgleich abgebaut werden sollen, auch dann als ausgeglichen gelten, wenn der Arbeitnehmer, nach Vereinbarung zur Beanspruchung des Überstundenabbaus während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist.

Fazit: Für Arbeitgeber bedeutet dies verkürzt und simple übersetzt: Krank während Urlaub = Urlaubsanspruch bleibt bestehen; krank während Überstundenabbau = Überstunden gelten als abgebaut.