Wieviel und wann Sie arbeiten, ist eine der wichtigsten Fragen für die Zusammenarbeit und sicherlich werden Sie im Vorstellungsgespräch dazu gesprochen haben. Gleichzeitig ist es ein Punkt, der in vielen Arbeitsverträgen nicht klar geregelt ist und der deshalb häufig zu Unstimmigkeiten führt. Diese können Sie vermeiden, wenn Sie von Beginn an auf eine passende Formulierung im Arbeitsvertrag achten. Dabei sind zwei Punkte wichtig: Der Umfang und die Lage der Arbeitszeit.
Der Umfang der Wochenarbeitszeit
Die Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag meistens bezogen auf die Woche festgehalten. Das ist auch sinnvoll, denn die Monate sind unterschiedlich lang und die Dienstpläne lassen sich leichter gestalten, wenn sie wochenweise erstellt werden. Das Gehalt bezieht sich trotzdem auf den Monat und dort ist dann berücksichtigt, dass die Monate mal 30 und mal 31 Tage haben und dass der Februar noch einmal kürzer ist. Durchschnittlich sind die Monate 4,33 Wochen lang und auf diesen durchschnittlichen Wert bezieht sich das Gehalt Wichtiger Unterschied: Soll die Wochenarbeitszeit jede Woche im Umfang gleich sein oder kann Sie schwanken und muss dann im Durchschnitt erreicht werden?
Oft wird gerade in Apotheken besprochen, dass die Beschäftigten jede Woche etwas weniger arbeiten als arbeitsvertraglich vereinbart. Damit sollen Urlaubsvertretungen abgedeckt werden können oder zusätzliche Einsätze in Krankheitsfällen möglich sein, ohne dass gleich viele Überstunden entstehen. Manchmal sollen sich Wochen mit kürzeren und solche mit längeren Arbeitstagen abwechseln oder es wird vereinbart, dass grundsätzlich von Montag bis Freitag gearbeitet werden soll und nur in einem bestimmten Rhythmus auch am Samstag. Es ist auch zulässig, die Zusammenarbeit so flexibel zu gestalten. Die Regelung im Arbeitsvertrag sollte dann aber auch dazu passen.
Musterarbeitsverträge sehen oft beide Varianten vor, die feste Wochenarbeitszeit und die flexible im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos. Häufig fehlt dann eine Markierung dazu, welche Variante gelten soll. Achten Sie darauf, dass eine Regelung ausgewählt wird und dass Sie auch dem entspricht, was besprochen wurde.
Die Lage der Arbeitszeit
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Es ist Teil ihres Weisungsrechtes. Die Arbeitszeiten dürfen auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses geändert werden - selbst dann, wenn sie über einen langen Zeitraum gleich waren. Wenn es für Sie also wichtig ist, dass bestimmte Zeiten für Sie frei bleiben, etwa weil es die Betreuungszeiten Ihrer Kinder oder andere regelmäßige Termine so erfordern, dann sollten Sie dies unbedingt ansprechen und auch zur Lage der Arbeitszeit eine Vereinbarung mit aufnehmen. Fehlt diese, so dürfen Chef oder Chefin zwar trotzdem keine für Sie unzumutbaren Entscheidungen treffen – das klappt allerdings unterschiedlich gut.
Besonders wichtig ist die Vereinbarung zur Lage der Arbeitszeit, wenn ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto geführt werden soll. Es sollte dann im Arbeitsvertrag eine Musterwoche schriftlich festgehalten werden. In den Tarifverträgen für Angestellte in Apotheken ist diese Musterwoche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung. Dennoch fehlt sie in vielen Arbeitsverträgen. Das kann daran liegen, dass die Apothekenleitung fürchtet, sich durch die schriftliche Vereinbarung zur regelmäßigen Lage der Arbeitszeit verbindlich auch für die Zukunft festzulegen. Gerade das ist aber gar nicht der Fall. Sinn des flexiblen Jahresarbeitszeitkontos ist es, dass die Arbeitszeiten unterschiedlich sein können. Sie können nach den tariflichen Regelungen mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen immer auch abweichend von der Musterwoche festgesetzt werden – natürlich immer im Rahmen des für Sie Zumutbaren.
Bedeutsam ist diese Musterwoche gerade für die Tage, an denen Sie nicht arbeiten. Wenn ein Feiertag ist oder Sie krank sind, haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Tag. Dann muss aber auch klar sein, welche Stunden Ihnen gutzuschreiben sind. Bei festen Arbeitszeiten sind es die Stunden, die sie ansonsten gearbeitet hätten. Bei flexiblem Jahresarbeitszeitkonto sind es die Stunden aus der Musterwoche. So wird sichergestellt, dass Ihnen zum Beispiel die Entgeltfortzahlung an Feiertagen nicht dadurch entgeht, dass die Arbeitszeit um den Feiertag herum festgesetzt wird.
Pauschalierte Arbeitszeiten
Achtung: Oft wird mit pauschalierten Arbeitszeiten gerechnet und für jeden Arbeitstag die gleiche durchschnittliche Stundenzahl angesetzt. Dafür wird die Wochenarbeitszeit durch die 6 Werktage von Montag bis Samstag geteilt. Bei 36 Wochenstunden zum Beispiel würden für jeden Tag 6 Stunden berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nur zulässig, wenn es so vereinbart wurde.
Die digitalen Mitarbeitereinsatzprogramme haben häufig verschiedene Einstellungsmöglichkeiten. Das Rechnen mit pauschalierten Arbeitszeiten ist die eine Möglichkeit. Daneben ist es auch möglich, die individuellen Arbeitszeiten zu hinterlegen. Das verwendete Programm darf immer nur abbilden, was besprochen und vereinbart wurde. Es ersetzt nicht die Einigung über die Musterwoche bei flexiblem Jahresarbeitszeitkonto.
Fazit: Zu Umfang und Lage der Arbeitszeit sind viele verschiedene Regelungen möglich und rechtlich zulässig. Konflikte entstehen oft dann, wenn Vertragspartner von unterschiedlichen Vereinbarungen ausgehen. Wichtig ist deshalb, dass Sie von Beginn an auf eine klare Absprache und die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag achten.