Lückenloser Jobwechsel

Wissen Sie, welche Kündigungsfrist für Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis gilt? Alles Wichtige für einen lückenlosen Wechsel an den neuen Arbeitsplatz.

Verlagsinformationen
05.04.2023 13:04 Uhr
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Wichtig für den lückenlosen Jobwechsel

Wenn Sie Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis beenden möchten, um mit einer neuen Stelle durchzustarten, haben Sie zwei Möglichkeiten – Sie können selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. In beiden Fällen gilt ein Schriftformerfordernis. Eine Kündigung müssen Sie immer auf einem Blatt Papier ausfertigen und mit einer Originalunterschrift versehen der anderen Seite zugehen lassen. Auch ein Aufhebungsvertrag muss von beiden Parteien im Original unterschrieben werden. Es reicht keine Mail, keine Messenger-Nachricht und erstrecht kein Anruf.

Günstig ist es immer, wenn Sie schon eine Anschlussbeschäftigung haben und den Übergang zeitlich passend gestalten können. Im Idealfall liegt Ihnen der neue Arbeitsvertrag von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber schon unterzeichnet vor, wenn Sie Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis beenden. Wenn Sie selbst kündigen, müssen Sie dabei die Kündigungsfrist einhalten.

Die für Ihr Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, aus tariflichen Bestimmungen oder aus § 622 BGB.

Die gesetzliche Kündigungsfrist

Nach der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 1 BGB können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Während der Probezeit können kürzere Fristen gelten. In § 622 Abs. 2 BGB ist dann geregelt, dass mit steigender Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist für die Arbeitgeberseite immer länger wird. Für die Beschäftigten bleibt es bei den 4 Wochen.

Eine fristlose Kündigung ist immer nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Einhaltung der Frist unzumutbar ist.

Tarifliche Regelungen

Im Apothekenbereich beträgt die Kündigungsfrist nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), dem Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV Nordrhein) und dem Rahmentarifvertrag Sachsen (RTV Sachsen) einen Monat zum Monatsende. Hier ist also keine Kündigung zur Mitte des Monats möglich und bei der Kündigung zum Ende des Monats sind es je nach Länge des Monats einige Tage Unterschied im Vergleich zur gesetzlichen Frist. In Krankenhausapotheken oder Pharmaunternehmen können andere tarifliche Regelungen gelten, die zu beachten sind.

Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

Aus dem Arbeitsvertrag kann sich auch eine längere Kündigungsfrist ergeben. Zulässig ist es außerdem, die gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 2 BGB für beide Seiten zu vereinbaren. Eine solche Regelung ist auch in vielen Arbeitsverträgen enthalten. Auf diese Klausel müssen Sie deshalb achten, um im Falle Ihrer Eigenkündigung keine bösen Überraschungen zu erleben – bei mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt nach § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende des Monats. Sind Sie derart gebunden, hilft das Verhandeln über eine einvernehmliche Beendigung.

Bei einer Eigenkündigung müssen Sie die Frist einhalten. Schon etwas eher zu kündigen ist übrigens kein Problem – hierbei sollten Sie aber darauf achten, dass Chef oder Chefin Sie nicht noch mit einer eigenen Kündigung „überholen“ und das Arbeitsverhältnis zu einem noch früheren und für Sie vielleicht unpassenden Zeitpunkt beenden kann.

Aufhebungsverträge

Einen Aufhebungsvertrag können Sie ohne Einhaltung einer Frist abschließen, wenn Sie eine neue Stelle haben.

Neuanfang ohne Kündigung

Auch wenn Sie die neue Stelle als Nebentätigkeit beginnen möchten, schauen Sie unbedingt einmal in Ihren aktuellen Arbeitsvertrag. Gibt es dort eine Klausel zur Aufnahme einer Nebentätigkeit? In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass Sie Ihren Arbeitgeber informieren oder auch die Zustimmung einholen müssen, bevor Sie eine weitere Stelle antreten. Eine solche Klausel ist auch in Ordnung. Einwendungen können aber nur erhoben werden, wenn berechtigte Interessen Ihres Arbeitgebers beeinträchtigt sind. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie insgesamt über die gesetzliche zulässige Höchstarbeitszeit hinaus tätig werden oder in einem Konkurrenzunternehmen beginnen wollen.

Auch während der Elternzeit ist es möglich, eine weitere Stelle anzutreten, ohne das bestehende und gerade ruhende Arbeitsverhältnis zu beenden. Das kann für einen Wiedereinstieg eine gute Lösung sein oder auch dann, wenn im ruhenden Arbeitsverhältnis keine Teilzeittätigkeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang möglich ist. Während der Elternzeit können Sie bis zu 32 Stunden in der Woche auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Sie verlieren nicht den Schutz des ruhenden Arbeitsverhältnisses und können dennoch auch an einem neuen Arbeitsplatz testen, ob Tätigkeit und Umfeld für Sie gut passen. Achtung: Für die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber benötigen Sie immer die Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers. Abgelehnt werden kann Ihr Wunsch aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

Kündigung und Aufhebungsvertrag ohne neuen Arbeitsvertrag

Wenn Sie – etwa wegen einer sehr langen Kündigungsfrist – auf Verdacht Ihr Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass Sie schon einen konkreten neuen Vertrag vorliegen haben, müssen Sie beachten, dass Ihnen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen können. Es wird eine Sperre verhängt, wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung selbst beenden oder an der Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag mitwirken. Nur wenn Sie einen wichtigen Grund haben, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, wird von der Sperre abgesehen.

Als gesuchte Fachkraft werden Sie diese soziale Absicherung aber vermutlich ohnehin nicht benötigen.

Fazit: Wenn Sie eine neue Stelle suchen, sollten Sie unbedingt in Ihren aktuellen Arbeitsvertrag schauen und die geltende Kündigungsfrist prüfen. So können Sie Ihren Wechsel genau passend gestalten und stehen weder mit einer Lücke, noch mit plötzlich zwei Arbeitsverhältnissen da.