Kosten für Vorstellungsgespräche
Manchmal ist es ein wenig aufwändiger, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen – vielleicht bewerben Sie sich in einem größeren Umkreis oder wollen ganz die Region wechseln, so dass der Weg zu möglichen zukünftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern länger ist. Wollen Sie dann auch noch mehrere von ihnen kennenlernen, um eine möglichst passende Stelle auszuwählen, können die Kosten sich schnell summieren. Diese müssen Sie aber nicht allein tragen.
Fahrt, Übernachtung und Verpflegung
Wenn Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, müssen Ihnen die notwendigen Kosten hierfür erstattet werden, zum Beispiel die Fahrtkosten. Nutzen Sie Ihren eigenen PKW, erhalten Sie eine Kilometerpauschale. Wenn Sie mit der Bahn anreisen, kommt es hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten auf die Stelle an, um die es geht. In der Regel werden die Kosten für eine Bahnfahrkarte der 2. Klasse ersetzt werden müssen. Eine Fahrt mit der 1. Klasse oder ein Flug werden nur bei höheren Stellen als angemessen angesehen.
Ist die Entfernung so groß, dass eine An- und Abfahrt am gleichen Tag nicht möglich ist, kann auch ein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten entstehen. Kosten für die Verpflegung nach den steuerlichen Spesensätzen oder ein Verdienstausfall müssen ebenfalls ersetzt werden.
Wann Sie keine Erstattung erhalten
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die Sie für ein Vorstellungsgespräch haben, ergibt sich aus § 670 BGB. Achtung: Wenn Sie aus eigener Initiative ohne eine Einladung losfahren, etwa um Ihre Unterlagen persönlich abzugeben und die Gelegenheit für ein Gespräch zu nutzen, können Sie hinterher keine Kostenerstattung verlangen. Und: Potenzielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Anspruch vor dem Gespräch ausschließen. Auch dann erhalten Sie nichts.
Haben Sie also einen höheren Aufwand oder entstehen besondere Kosten, kann es sinnvoll sein, hierüber im Vorfeld zu sprechen. Das gilt besonders, wenn der Aufwand sehr variabel ist wie zum Beispiel bei Übernachtungskosten. Hier gilt es zu klären, wie hochklassig die Unterkunft sein darf.
Ohne Belang an dieser Stelle: Ein Arbeitsvertrag
Ob Ihnen die Stelle angeboten wird und ob Sie sich dann auch für diese entscheiden oder nicht, hat keinerlei Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch.
Fazit: Sie können ohne Druck auch mit mehreren in Frage kommenden Chefinnen und Chefs sprechen und dann in Ruhe auswählen – auch wenn die Gespräche für Sie mit einem höheren Aufwand verbunden sind.