Abschluss von Arbeitsverträgen

Auch wenn Sie gern direkt alles unter Dach und Fach haben wollen: Prüfen Sie den neuen Arbeitsvertrag gründlich, bevor Sie unterschreiben. Worauf Sie besonders achten sollten:

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05.04.2023 13:04 Uhr
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Wunderbar, wenn Ihre Bewerbungsunterlagen überzeugt haben und der gegenseitige persönliche Eindruck passend ist. Wenn auch die Einzelheiten besprochen sind, kann die Zusammenarbeit starten. Grundlage für das Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Im Grunde reicht ein Handschlag, denn ein Formbedürfnis gibt es für Arbeitsverträge nicht. Dennoch ist es zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. So haben Sie mehr Klarheit darüber, ob beide Seiten wirklich von den gleichen Bedingungen ausgehen. Und: Spätestens am ersten Arbeitstag haben Sie dann ohnehin einen Anspruch darauf, dass die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten werden. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus § 2 Nachweisgesetz.

Prüfen Sie den Vertrag, bevor Sie unterschreiben

Häufig werden Sie von Ihrer zukünftigen Chefin oder dem zukünftigen Chef einen vorformulierten Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommen. Auch wenn Sie ein gutes Gefühl haben und Ihnen der Vertrag mit den Worten „Alles wie besprochen“ übergeben wird: Nehmen Sie den Vertrag mit und lesen Sie ihn in Ruhe durch, eventuell lassen Sie ihn auch prüfen. Das ist kein Zeichen von Misstrauen. Dass Sie ein solches meist mehrseitiges Dokument nicht in der eher aufregenden Situation eines Gespräches und dann durchlesen, wenn jemand Ihnen gegenüber sitzt und auf Ihre Unterschrift wartet, ist selbstverständlich.

Es kommt häufiger einmal vor, dass der Wortlaut des Vertrages nicht ganz zu dem passt, was besprochen wurde. Das muss keine böse Absicht sein, denn oft verwenden gerade kleinere Betriebe Musterarbeitsverträge, die nicht in allen Klauseln passen. Oder die Verträge sehen Alternativen vor, ohne dass eine ausgewählt wurde. Solche Punkte sollten Sie ansprechen und klären. Der Vertrag kann dann vor Ihrer Unterschrift entsprechend angepasst werden. Haben Sie erst einmal unterzeichnet, ist das Nachverhandeln schwieriger. Sind die Regelungen unklar, müssen sie ausgelegt werden oder sind sogar unwirksam. Es ist also für beide Seiten ein Vorteil, wenn der Vertrag von Beginn an mit klaren und für beide Seiten passenden Regelungen abgeschlossen wird und somit spätere Unstimmigkeiten vermieden werden.

Die wichtigsten Punkte im Arbeitsvertrag

Wenn besondere Situationen im Arbeitsverhältnis auftreten (wie zu Beispiel eine größere Fortbildung und die Kostenübernahme dafür), kann auch später eine gesonderte Vereinbarung dazu abgeschlossen werden. Ein paar Punkte sind jedoch für die Zusammenarbeit immer wichtig und sollten direkt zum Start der Zusammenarbeit im Arbeitsvertrag klar geregelt werden. Hierzu gehören:

  • Der Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Die Tätigkeit
  • Die Frage der Geltung von Tarifverträgen für das Arbeitsverhältnis
  • Die Arbeitszeiten
  • Der Arbeitsort
  • Die Vergütung
  • Der Urlaubsanspruch
  • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine eventuelle Probezeit

Wenn für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, ist der Hinweis auf diesen im Arbeitsvertrag für viele Punkte schon ausreichend, der Vertrag selbst kann dann recht kurz sein. Wann immer aber besondere Absprachen getroffen wurden, sollten diese auch in den Vertrag aufgenommen werden. Das betrifft zum einen die wichtige Frage der Vergütung. Es gilt aber besonders auch für die Punkte, die von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ohne eine besondere Regelung auch einseitig festgelegt werden können.

Die Lage der Arbeitszeit und den Arbeitsort können Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechtes bestimmen. Wenn Ihnen bestimmte freie Zeiten wichtig sind oder Sie nicht in allen Filialen eines Betriebes eingesetzt werden wollen, sollte dies besprochen und verbindlich festgehalten werden. Ansonsten haben Sie nur den Anspruch darauf, dass Ihre Chefin oder Ihr Chef bei diesen Entscheidungen ihr „Ermessen ordnungsgemäß ausüben“. Diese juristische Formulierung bedeutet, dass die unterschiedlichen Interessen abgewogen werden müssen. Das Ergebnis muss nachvollziehbar und im Einklang mit allgemeinen Werten und Grundsätzen sein, es muss für Sie als Beschäftigte zumutbar sein. Ganz konkrete Vorgaben gibt es aber dazu nicht, so dass eine Vereinbarung dazu mehr Sicherheit bietet.

Arten von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Soll die Zusammenarbeit nach einer von Beginn an bestimmten Zeit enden oder nur so lange andauern, wie ein bestimmter Grund gegeben ist (wie etwa ein genau bezeichnetes Projekt oder eine Elternzeitvertretung), muss diese Befristung schriftlich festgehalten werden (s. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Achtung: Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich keine Möglichkeit für eine ordentliche - also fristgemäße - Kündigung. Soll es diese Möglichkeit geben, muss sie ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart werden oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen sein (s. § 15 TzBfG).


Fazit: Grundsätzlich gilt: Alle Regelungen müssen transparent und verständlich aufgenommen werden. Wenn Sie einen Punkt nicht verstehen, fragen Sie nach! Unterschreiben sollten Sie immer nur dann, wenn alles klar ist und im Vertrag auch das steht, was besprochen wurde und was Ihnen für Ihr Arbeitsverhältnis wichtig ist.